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Indossament
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schriftlicher Übertragungsvermerk auf einem Wertpapier, bei Orderpapieren erforderlich, um einer anderen Person die Rechte aus dem Papier zu verschaffen. Das Indossament besteht stets aus der Unterschrift des bisherigen Inhabers (Indossant); die Bezeichnung des neuen Gläubigers (Indossatar) ist nicht erforderlich (Blankoindossament).
Das Indossament ist regelmäßig auf die volle Verschaffung der Gläubigerposition gerichtet; es kann im Einzelfall die Rechtsstellung des Indossatars begrenzen. Das Indossament muss unbedingt sein; hinzugefügte Bedingungen gelten als nicht geschrieben. Ein Teil-Indossament, das nur einen Teil des verbrieften Anspruchs übertragen soll, ist nichtig, weil es die wertpapierrechtliche Einheit zerstört.
Näheres: Indossament, Arten, Indossament, Rechtswirkungen.
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