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Indossamentsverbindlichkeit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Eventualverbindlichkeit, die Indossanten bei der Übertragung von Wechseln (Wechsel, Übertragung) durch Anbringung des Indossaments übernehmen. In der Bankbilanz wird sie „unter dem Strich” vermerkt (§ 251 HGB).

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