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inkongruente Deckung
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nach § 131 InsO anfechtbare Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Anfechtbar ist die inkongruente Deckung jedoch nur, wenn die Rechtshandlung innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist (§ 131 I Nr. 1-3 InsO). Maßgeblich ist auch, ob der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder der Gläubiger von der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger Kenntnis hatte.
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