Insider-Richtlinie
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Richtlinie des Rates (EG-Rechtsakte) der EG vom 13.11.1989 „zur Koordinierung der Vorschriften betr. Insidergeschäfte”; ihre Umsetzung in deutsches Recht erfolgte 1994 im Abschn. 3 (§§ 11 ff.) über „Insiderüberwachung” des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Um das Vertrauen der Anleger in funktionsfähige Finanzmärkte zu sichern, enthält die Insider-Richtlinie das Verbot, nicht öffentlich bekannte, genaue Informationen über den Emittenten von beträchtlicher Bedeutung für den Kurs eines Wertpapiers, insbesondere einer Aktie („Insider-Information”, Art. 1 Nr. 1) selbst auszunutzen (Art. 2), an Dritte weiterzugeben oder für Empfehlungen zu verwenden (Art. 3). Dem Verbot unterliegen sowohl „Primär-Insider” (deren Kenntnisse aus einer Leitungsfunktion, einer Kapitalbeteiligung oder sonstiger beruflicher Beziehung zum Emittenten herrühren) als auch „Sekundär-Insider”, v.a. Mit- und Zuarbeiter der ersteren (Art. 4). Die EU-Mitgliedstaaten sind durch die Richtlinie gehalten, (präventive) Eingriffsmaßnahmen und Sanktionen (auch strafrechtlicher Art) gegen Verstöße festzulegen. 2003 einigte sich der Rat der EG auf eine Marktmissbrauchs-Richtlinie, die an die Stelle der Insider-Richtlinie tritt und auch Marktmanipulationen verbietet, ohne dabei die Rechte von Journalisten bei ihrer Berufsausübung zu schmälern. Diese Richtlinie wurde 2014 ergänzt um weitere Angleichungen zu strafrechtlichen Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie, Market Abuse Directive MAD).