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Revision von Insolvenz vom 12.11.2018 - 12:49

Insolvenz

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    dauernde Unfähigkeit einer Person, fällige oder demnächst fällig werdende finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen. Daraus resultierende Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners ist Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren nach § 17 InsO. Bei Insolvenz von Kreditnehmern der Kreditinstitute sind diese als Gläubiger aus Kreditgewährungen betroffen (Kreditausfälle mit Forderungsverlusten einschließlich Zinsverluste).

    Insolvenz von Instituten: Bankinsolvenzen.

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