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Insolvenzverfahren

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: gerichtliches Verfahren, das auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers durch Eröffnungsbeschluss des zuständigen Amtsgerichts (Insolvenzgericht) eröffnet wird (§§ 11 ff. InsO) und mittels Gesamtvollstreckung die gleiche und gleichmäßige Verteilung des Vermögens eines zahlungsunfähigen und/oder überschuldeten Schuldners unter alle Gläubiger bezweckt, soweit nicht in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung, insbesondere zur Erhaltung des Unternehmens (Sanierung), getroffen wird (§ 1 InsO). Das Verfahrensziel Liquidation und/oder Sanierung bestimmen die Gläubiger in der Gläubigerversammlung. Neben dem normalen Zwangsliquidationsverfahren anstelle des früheren Konkurses gibt es bei Unternehmensinsolvenzen die Eigenverwaltung, ferner das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung.

    2. Rechtsgrundlage für das Insolvenzverfahren ist die Insolvenzordnung (InsO).

    3. Antrag: Insolvenzantrag.

    4. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens: Insolvenzverfahren, Eröffnung.

    5. Ablauf: Der Insolvenzverwalter nimmt zunächst die vorhandenen Vermögensgegenstände des Schuldners, die sog. Ist-Masse, in Besitz und verwaltet sie (§§ 148 ff. InsO). Seine Kernaufgabe besteht neben der Verwaltung und Sicherung des schuldnerischen Vermögens darin, die vorgefundene Ist-Masse der sog. Soll-Masse als eigentlicher Insolvenzmasse anzugleichen. Häufig erfolgt eine Reduzierung der Ist-Masse durch Erfüllung berechtigter Ansprüche von Gläubigern auf Aussonderung und Absonderung. Eine weitere Verkürzung der Ist-Masse kann durch Aufrechnung geschehen (Insolvenzaufrechnung). Auf der anderen Seite kann der Verwalter eine Aufstockung der Ist-Masse durch erfolgreiche Insolvenzanfechtung erreichen, indem er nachteilige Vermögensübertragungen des Gemeinschuldners an Dritte wieder rückgängig macht. Darüber hinaus entscheidet der Verwalter über das Schicksal sog. schwebender Geschäfte des Gemeinschuldners, die bei Verfahrenseröffnung beiderseits noch nicht vollständig erfüllt worden sind, sofern das Gesetz ausnahmsweise nicht selbst, wie beim Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag und bei Vollmachten, deren Erlöschen anordnet (§§ 115–117 InsO). Grundsätzlich kann der Verwalter bei gegenseitigen Verträgen zwischen Erfüllung und Nichterfüllung wählen (§ 103 InsO) und Dauerschuldverhältnisse unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fristen vorzeitig kündigen (§§ 108 ff. InsO).

    Die zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände hat der Insolvenzverwalter in eine Barmasse umzuwandeln und daraus zunächst die Massekosten (Gerichtskosten, Verwaltungskosten) sowie die Masseschulden (Verpflichtungen aus Rechtsgeschäften des Verwalters und des Schuldners, die er erfüllen will) zu bezahlen (§§ 53–55 InsO; Masseverbindlichkeiten). Die Reihenfolge der Massegläubiger ergibt sich aus § 209 InsO. Die noch verbleibende Insolvenzmasse wird an die anderen Insolvenzgläubiger gleichmäßig frühestens nach dem allgemeinen Prüfungstermin verteilt (§§ 38, 187 InsO), deren Forderungen sich aus dem vom Verwalter erstellten Verteilungsverzeichnis ergeben. Erst danach ist ein Überschuss an die nachrangigen Gläubiger in der Reihenfolge des § 39 InsO auszuzahlen.

    6. Verfahrensbeendigung: Insolvenzverfahren, Beendigung.

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