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Insolvenztabelle
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vom Insolvenzverwalter geführtes Verzeichnis, zu dem Insolvenzforderungen innerhalb einer vom Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss festgesetzten Anmeldefrist (zwei Wochen bis drei Monate) angemeldet werden (§§ 28, 174 InsO). Im Prüfungstermin werden die einzelnen Forderungen überprüft und ggf. anerkannt und damit für das Insolvenzverfahren endgültig festgestellt (§§ 176, 178 InsO). Ein beglaubigter Auszug aus der Insolvenztabelle ist ein Vollstreckungstitel (§ 201 II InsO). Ein Gläubiger, dessen Forderungen vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder einem anderen Gläubiger bestritten werden, kann diese im Wege der Feststellungsklage außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend machen (§§ 179–184 InsO).
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