Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Jahresabschluss vom 05.03.2020 - 14:39

Jahresabschluss

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Der Jahresabschluss bezeichnet die nach den Vorschriften des Handelsrechts von allen Kaufleuten aufzustellende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.

    2. Inhalt: Der Jahresabschluss eines jeden Kaufmanns besteht zum einen aus der Bilanz, die das Vermögen (Aktiva) eines Unternehmens dem Kapital (Passiva) gegenüberstellt. Zum anderen umfasst der Jahresabschluss die Gewinn- und Verlustrechnung, welche das vom Unternehmen innerhalb einer Periode erwirtschaftete Ergebnis angibt (§ 242 HGB). Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss gemäß § 264 I 1 HGB um einen Anhang und einen Lagebericht zu ergänzen.

    3. Rechtliche Grundlagen: Der deutsche Gesetzgeber schreibt für die Erstellung von Einzelabschlüssen die Einhaltung der Vorschriften und Regelungen des HGB vor. Für Konzernabschlüsse können bzw. müssen die International Financial Reporting Standards angewendet werden, da kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen gemäß EU-Verordnung 1606/2002 zu einer IFRS-Rechnungslegung verpflichtet sind. Die folgenden Ausführungen betreffen die gesetzlichen Regelungen für den handelsrechtlichen Einzelabschluss: Die Pflicht zur  Aufstellung eines Jahresabschlusses ergibt sich aus § 242 HGB. Der Jahresabschluss ist grundsätzlich nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, d.h. insbesondere unter Beachtung der dort kodifizierten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze aufzustellen (§ 243 HGB). Die für alle Kaufleute relevanten Vorschriften zur Erstellung des Jahresabschlusses finden sich speziell in den §§ 238-263 HGB. Besondere Vorschriften für Kapitalgesellschaften enthalten die §§ 264–289a HGB. Nach den Regelungen des Handelsrechts haben die gesetzlichen Vertreter einer i.S.d. § 267 HGB mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaft den Jahresabschluss sowie den zugehörigen Lagebericht in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen (§ 264 I 3 HGB) und den Abschlussprüfern unverzüglich vorzulegen (§ 320 I HGB). Die Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts gilt für diese Kapitalgesellschaften auch dann, wenn sie ihren Einzelabschluss wahlweise nach IFRS erstellen. Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die nicht zu einem Konzernabschluss verpflichtet sind, haben ihren Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung sowie einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern (§ 264 I 2 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 I HGB müssen keinen Lagebericht erstellen. Sie haben ihren Jahresabschluss in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr zu erstellen (§ 264 I 4 HGB), Genossenschaften in den ersten fünf Monaten (§§ 336-339 HGB).

    4. Funktionen: Der Jahresabschluss ist das wichtigste Instrument zur Information unternehmensexterner Institutionen und Personen. Das vorrangige Ziel des Jahresabschlusses besteht darin, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens zu vermitteln (§ 264 II HGB). Neben dieser Informationsfunktion hat der Jahresabschluss eine Dokumentations- sowie eine Ausschüttungsbemessungsfunktion.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com