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Jugend- und Auszubildendenvertretung
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Abk. JAV; im Rahmen der Betriebsverfassung das Vertretungsgremium der jugendlichen Arbeitnehmer (natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) und der Auszubildenden (soweit sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben), § 60 BetrVG. Die JAV soll die besonderen Interessen dieser beiden Gruppen von Mitarbeitern gegenüber dem Betriebsrat zum Ausdruck bringen. Die Wahrnehmung der Interessen gegenüber dem Arbeitgeber ist allein Aufgabe des Betriebsrats.
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