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Kapitalerhöhung der AG
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Aufstockung des in der Satzung festgelegten Grundkapitals einer Aktiengesellschaft (AG) entweder durch Ausgabe junger Aktien (effektive, ordentliche Kapitalerhöhung gegen Einlagen i.S.d. §§ 182–191 AktG) oder (nominell) durch Umwandlung von offenen Rücklagen in Grundkapital (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln; §§ 207–220 AktG). Zu einer Erhöhung des Grundkapitals führen auch die Ausübung von Umtausch- oder Bezugsrechten im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung (§§ 192–201 AktG) und die Ausnutzung eines genehmigten Kapitals nach Maßgabe der §§ 202–206 AktG. Vgl auch Abbildung „Aktienemission”.
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