Kaskadierungsverbot
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Regelung, dass ein Dachfonds nicht in andere Dachfonds investieren darf. Damit wird verhindert, dass sich zwei Dachfonds gegenseitig beteiligen und so das Fondsvolumen künstlich aufblähen. Ein richtlinienkonformes Sondervermögen (Investmentfonds) darf höchstens zu 10 Prozent in anderen Fonds investiert sein und kann damit ein Zielfonds für einen Dachfonds sein.
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