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Kaufmann
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nach § 1 I HGB eine Person, die ein Handelsgewerbe betreibt. Unter Gewerbe versteht man insbesondere eine selbstständige und dauerhafte Tätigkeit mit der Absicht, Gewinn zu erzielen. Mitglieder Freier Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Künstler) betreiben kein Gewerbe und sind deshalb keine Kaufleute. Auch wissenschaftliche Tätigkeit ist kein Gewerbe. Kaufmann ist grundsätzlich jeder Gewerbetreibende, dessen Geschäftsbetrieb nach Art oder Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert (§ 1 II HGB). Dann besteht Eintragungspflicht in das Handelsregister unter einer Firma (Handelsname, § 29 HGB), wobei die Eintragung regelmäßig nur rechtsbekundende (deklaratorische) Wirkung besitzt. Kleingewerbetreibende, deren Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordern, können sich als Kaufleute freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen (§ 2 HGB; Kannkaufmann). Ihre Kaufmannseigenschaft erwerben sie daher erst mit der Eintragung (konstitutive Wirkung). Gleiches gilt für den Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens, das nach Art und Umfang einen nach kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und im Handelsregister eingetragen ist. Auch er ist „Kannkaufmann” (§ 3 HGB). Land- und Forstwirte sind zur Handelsregistereintragung regelmäßig berechtigt, nicht verpflichtet. Handelsgesellschaften sind gemäß § 6 HGB Formkaufleute, also Kaufleute kraft ihrer Rechtsform. Dies gilt grundsätzlich für Personenhandelsgesellschaften (oHG oder KG) ebenso wie für Kapitalgesellschaften. Diese gelten ohne Rücksicht auf Art und Umfang ihres Gewerbebetriebes immer als Kaufleute. Die Eintragung ins Handelsregister ist regelmäßig Voraussetzung für ihre Entstehung.
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