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Kommissionsgeschäft
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Geschäftsbesorgungsvertrag (vgl. § 675 BGB) über gewerbsmäßigen An- und Verkauf von Waren oder Wertpapieren, beim sog. uneigentlichen Kommissionsgeschäft (§ 406 BGB) auch von anderen Gegenständen, für Rechnung einer anderen Person, des Kommittenten, im Namen des Kommissionärs (§ 383 HGB). Dieser wird grundsätzlich entweder in Form einer verdeckten Stellvertretung für seinen Vertragspartner tätig oder nimmt ein Eigengeschäft vor. Rechtlich ist zwischen Kommissionsgeschäft und „Ausführungsgeschäft”, d. h. dem weiteren Vertrag zwischen Kommissionär und einem Dritten, zu unterscheiden.
Von erheblicher praktischer Bedeutung sind Kommissionsgeschäfte der Kreditinstitute.
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