Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Kompensation von Forderungen und Verbindlichkeiten in der Bankbilanz vom 07.11.2018 - 11:17

Kompensation von Forderungen und Verbindlichkeiten in der Bankbilanz

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten ist nach § 246 II HGB grundsätzlich nicht zulässig. Das Verrechnungsverbot wird für Kreditinstitute indes durch das Kompensationsgebot in § 10 I RechKredV für bestimmte Forderungen und Verbindlichkeiten aufgehoben. Hiernach müssen täglich fällige, keinerlei Bindungen unterliegende Verbindlichkeiten gegenüber einem Kontoinhaber mit täglich fälligen Forderungen und Forderungen, die auf einem Kreditsonderkonto belastet und gleichzeitig auf einem laufenden Konto (Kontokorrentkonto) erkannt sind, verrechnet werden, sofern für die Berechnung von Zinsen und Provisionen vereinbart ist, dass der Kontoinhaber wie bei Verbuchung über ein einziges Konto gestellt wird. Ein Verrechnungsverbot besteht aber auch für Kreditinstitute bei Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber einem Kunden in verschiedenen Währungen. Nicht in die Verrechnung mit Forderungen einbezogen werden dürfen Sperrguthaben und Spareinlagen.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com