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Revision von Kontokorrentkonto vom 05.03.2020 - 15:03

Kontokorrentkonto

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    laufendes Konto; 1. Charakterisierung: Bankkonto, das der Verrechnung gegenseitiger Ansprüche und Leistungen in regelmäßigen Zeitabschnitten dient. Von Kreditinstituten geführte K. dienen der Verrechnung beiderseitiger Ansprüche aus der Geschäftsverbindung; es sind Kontokorrente i.S. von § 355 HGB. Jedes Kontokorrentkonto bildet ein selbstständiges Kontokorrent. Einlagen, die auf Kontokorrentkonten der Kreditinstitute unterhalten werden, sind zwar fällige Einlagen (Sichteinlagen). Der Kontoinhaber kann mithin jederzeit über derartige Guthaben verfügen. Kontokorrenteinlagen stellen aber keine täglich fälligen Depositen im Rechtssinne dar, für die i.Allg. eine unregelmäßige Verwahrung gemäß § 700 BGB angenommen wird. Das Kontokorrentkonto dient nicht der Verwahrung von Einlagen auf Veranlassung und im überwiegenden Interesse des Einlegers. Vielmehr beinhaltet das Kontokorrent ein gegenseitiges Abrechnungssystem gemäß der §§ 355 ff. HGB. Dabei kann sowohl ein Guthabensaldo (Kreditsaldo) als auch ein Schuldsaldo (Debetsaldo) auftreten.

    2. Erteilung des Rechnungsabschlusses: Gemäß § 355 II HGB muss auf einem Kontokorrentkonto mindestens einmal jährlich ein Rechnungsabschluss (unter entsprechender Kennzeichnung in den Büchern des Kreditinstituts) vorgenommen werden (Rechnungsabschluss bei Kontokorrentkonten). Aus Nr. 7 I AGB Banken (Nr. 7 II AGB Sparkassen) folgt, dass das Kreditinstitut den Rechnungsabschluss dem Kunden zu erteilen hat. Das erfordert eine entsprechende Kennzeichnung des Rechnungsabschlusses im Kontoauszug und Zusendung an den Kunden oder Bereithaltung des im Kontoauszug dokumentierten Rechnungsabschlusses zur Selbstabholung durch den Kunden. In der Praxis der Kreditinstitute wird ein Rechnungsabschluss häufiger als einmal pro Jahr erteilt. Üblich sind Monats- oder Quartalsabschlüsse. Derartige kürzere Zeitabschnitte sind aber vor ihrer Einführung dem Kontoinhaber mitzuteilen.

    3. Anerkennung des Rechnungsabschlusses: Der handelsrechtliche Rechnungsabschluss bedarf zu seiner Verbindlichkeit der Anerkennung des Saldos durch den Kunden. Diese Saldoanerkennung erfolgt stillschweigend, d.h. durch Unterlassen von schriftlichen Einwendungen innerhalb der Ausschlussfrist von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses (Nr. 7 III AGB Sparkassen, ähnlich Nr. 7 II AGB Banken).

    4. Pfändung, Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht nach AGB: Pfändung in Bankkonten, AGB-Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht.

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