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Revision von Kreditversicherung vom 11.03.2020 - 17:07

Kreditversicherung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    1. Die Kreditversicherung ist ein Zweig der Schadenversicherung. Sie bietet dem Versicherten Schutz gegen Vermögensverluste – je nach Vertragsinhalt – durch Insolvenz, Schlechterfüllung, Zahlungsverzug und unerlaubte Handlungen seitens (im Versicherungsvertrag) bestimmter Vertragspartner/Forderungsschuldner. Man unterscheidet drei wesentliche Bereiche der Kreditversicherung: Die Kreditversicherung i.e.S., Delkredereversicherung genannt, die Kautionsversicherung und die Vertrauensschadensversicherung. Allen ist die Notwendigkeit einer intensiven Bonitätsprüfung der Schuldner, z.T. auch der Versicherungsnehmer, gemeinsam.

    2. In der Delkredereversicherung wird dem Versicherungsnehmer Schutz gegen das Ausfallrisiko von Forderungen aus Waren- und Werklieferungen sowie aus Dienstleistungen gewährt. Unterarten sind die Warenkreditversicherung, die Ausfuhrkreditversicherung, die Investitionsgüterkreditversicherung und die Konsumentenkreditversicherung. Der Versicherungsfall ist regelmäßig die Insolvenz des Schuldners. Es können aber auch andere Ereignisse als Versicherungsfall vereinbart werden, so z.B. eine Nichtzahlung der versicherten Forderung innerhalb der im Versicherungsvertrag vereinbarten Wartefrist (Protracted Default). In der Ausfuhrkreditversicherung wird der Versicherungsfall durch geeignet definierte Tatbestände definiert, da rechtliche Begriffe wie z.B. Insolvenz in unterschiedlichen Ländern nicht unbedingt deckungsgleiche Inhalte aufweisen.

    3. In der Kautionsversicherung verpflichtet sich der Versicherer, zugunsten des Gläubigers des Versicherungsnehmers Kautionen, Garantien oder andere Sicherheiten zu stellen. Damit sollen vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen des Versicherungsnehmers abgesichert werden. Eine Kautionsversicherung ist wirtschaftlich mit dem von Kreditinstituten vergebenen Avalkredit vergleichbar.

    4. Die Vertrauensschadensversicherung bietet Schutz des Versicherungsnehmers gegen Schäden durch unerlaubte Handlungen von Vertrauenspersonen. Diese Handlungen können vorsätzlich (z.B. durch Betrug, Computermissbrauch) oder fahrlässig begangen werden. Sie können aber auch ohne Verschulden der Vertrauensperson begangen werden z.B. durch unmittelbaren Einfluss Dritter (Erpressung, Raub etc.).

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