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Revision von latente Steuern vom 09.04.2020 - 12:39
latente Steuern
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: Latente Steuern sind zu bilanzieren, wenn zwischen der Handelsbilanz und der Steuerbilanz Unterschiede im Ansatz und der Bewertung (vgl. Bilanzansatzvorschriften) von Aktiva oder Passiva bestehen, die durch die Zielsetzung eines zutreffenden Vermögensausweises (Liability Method) bedingt sind. Sie dienen dazu, fiktive (latente) Ertragsteuerforderungen (aktive latente Steuern) bzw. -verbindlichkeiten (passive latente Steuern) darzustellen, die künftige Steuerentlastungen bzw. -belastungen anzeigen. Im Ergebnis nähert sich dadurch das Handelsbilanzergebnis den steuerlichen Bemessungsgrundlagen für den Gewinn an.
2. Bilanzierung:
a) Behandlung temporärer Differenzen: Seit dem BilMoG beruhen die Regelungen bezüglich der bilanziellen Behandlung der latenten Steuern auf dem bilanzorientierten Temporary-Konzept. Insofern hat eine Angleichung der HGB-Regelungen an die internationalen Vorschriften stattgefunden. Demgemäß werden latente Steuern auf temporäre Differenzen ermittelt, indem den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten die steuerlichen Wertansätze der jeweiligen Position gegenübergestellt werden. Das Temporary-Konzept differenziert dabei in temporäre Differenzen und andere Differenzen. Im Fall temporärer Differenzen sind latente Steuern abzugrenzen.
b) Ansatz und Bewertung: Im Handelsgesetzbuch (HGB) existiert gemäß § 274 I 2 HGB für aktive latente Steuern ein Aktivierungswahlrecht, während passive latente Steuern gemäß § 274 I 1 HGB einer Passivierungspflicht unterliegen. Im Rahmen der International Financial Reporting Standards (IFRS) sollen aktive latente Steuern auf abzugsfähige temporäre Bilanzdifferenzen in dem Umfang angesetzt werden, in dem ein künftiger Nutzenzufluss aus dem Aktivposten wahrscheinlich ist (IAS 12.47 ff.). Vor diesem Hintergrund ist ein ausreichendes künftiges zuversteuerndes Einkommen erforderlich, sodass die aktiven latenten Steuern mit der entstehenden Steuerschuld verrechnet werden können (IAS. 12.24). Passive latente Steuern unterliegen einer Bilanzierungspflicht (IAS 12.15). Ferner sind die latenten Steuern bei Anwendung der IFRS in Abhängigkeit davon, wie die Entstehung der temporären Differenz gebucht worden ist, erfolgswirksam oder erfolgsneutral zu bilanzieren. Für die Bewertung der latenten Steuern ist stets der für den relevanten, künftigen Zeitabschnitt erwartete Steuersatz anzuwenden (IAS 12.47).
3. Anwendungsfelder: Die oben genannten temporären Differenzen entstehen nicht nur bei der Bilanzierung im Rahmen des Einzelabschlusses (vgl. Jahresabschluss), sondern können auch in der Konzernrechnungslegung (vgl. Konzernabschluss) auftreten. Hierbei sind insbesondere der Ansatz von Zeitwerten und Verlustvorträgen im Zusammenhang mit der Kapitalkonsolidierung sowie die Schuldenkonsolidierung und Zwischenergebniseliminierung zu nennen.
2. Bilanzierung:
a) Behandlung temporärer Differenzen: Seit dem BilMoG beruhen die Regelungen bezüglich der bilanziellen Behandlung der latenten Steuern auf dem bilanzorientierten Temporary-Konzept. Insofern hat eine Angleichung der HGB-Regelungen an die internationalen Vorschriften stattgefunden. Demgemäß werden latente Steuern auf temporäre Differenzen ermittelt, indem den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten die steuerlichen Wertansätze der jeweiligen Position gegenübergestellt werden. Das Temporary-Konzept differenziert dabei in temporäre Differenzen und andere Differenzen. Im Fall temporärer Differenzen sind latente Steuern abzugrenzen.
b) Ansatz und Bewertung: Im Handelsgesetzbuch (HGB) existiert gemäß § 274 I 2 HGB für aktive latente Steuern ein Aktivierungswahlrecht, während passive latente Steuern gemäß § 274 I 1 HGB einer Passivierungspflicht unterliegen. Im Rahmen der International Financial Reporting Standards (IFRS) sollen aktive latente Steuern auf abzugsfähige temporäre Bilanzdifferenzen in dem Umfang angesetzt werden, in dem ein künftiger Nutzenzufluss aus dem Aktivposten wahrscheinlich ist (IAS 12.47 ff.). Vor diesem Hintergrund ist ein ausreichendes künftiges zuversteuerndes Einkommen erforderlich, sodass die aktiven latenten Steuern mit der entstehenden Steuerschuld verrechnet werden können (IAS. 12.24). Passive latente Steuern unterliegen einer Bilanzierungspflicht (IAS 12.15). Ferner sind die latenten Steuern bei Anwendung der IFRS in Abhängigkeit davon, wie die Entstehung der temporären Differenz gebucht worden ist, erfolgswirksam oder erfolgsneutral zu bilanzieren. Für die Bewertung der latenten Steuern ist stets der für den relevanten, künftigen Zeitabschnitt erwartete Steuersatz anzuwenden (IAS 12.47).
3. Anwendungsfelder: Die oben genannten temporären Differenzen entstehen nicht nur bei der Bilanzierung im Rahmen des Einzelabschlusses (vgl. Jahresabschluss), sondern können auch in der Konzernrechnungslegung (vgl. Konzernabschluss) auftreten. Hierbei sind insbesondere der Ansatz von Zeitwerten und Verlustvorträgen im Zusammenhang mit der Kapitalkonsolidierung sowie die Schuldenkonsolidierung und Zwischenergebniseliminierung zu nennen.
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