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Verlustverrechnungsbeschränkung im Steuerrecht; Verlustvorträge sind auf 1 Mio. Euro zuzüglich 60% des danach verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte (GdE) beschränkt (§ 10d II EStG). Die restlichen 40% der übersteigenden GdE müssen versteuert werden, § 10d EStG. Dies gilt für die Körperschaftsteuer (KSt), die Einkommensteuer (ESt) und auch für den Gewerbeverlustvortrag (§ 10a GewStG). Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Sockelbetrag von 1 Mio. Euro.
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