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Verlustverrechnungsbeschränkung im Steuerrecht; Verlustvorträge sind auf eine Mio. Euro zuzüglich 60 Prozent des danach verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte (GdE) beschränkt (§ 10d II EStG). Die restlichen 40 Prozent der übersteigenden GdE müssen versteuert werden, § 10d EStG. Dies gilt für die Körperschaftsteuer (KSt), die Einkommensteuer (ESt) und auch für den Gewerbeverlustvortrag (§ 10a GewStG). Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Sockelbetrag von einer Mio. Euro.
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