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Namensaktie

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Registered Share; 1. Begriff: Aktie, die auf einen Namen lautet und nach § 67 I AktG unter Angabe des Namens, der Adresse und des Geburtsdatums des Inhabers sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen ist. Aktionärsrechte kann nur der im Aktienregister eingetragene Aktionär ausüben. Aktien müssen gemäß § 10 II AktG als Namensaktien ausgestellt sein, wenn sie vor der vollen Zahlung des Nennbetrages oder des höheren Ausgabebetrages ausgegeben werden. Im Übrigen muss die Satzung bestimmen, ob Namensaktien oder Inhaberaktien ausgestellt werden (§ 23 III Nr. 5 AktG). Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, als deren Inhaber er eingetragen ist, auch gehören; ist dies nicht der Fall, hat er die o.g. Angaben zu demjenigen zu übermitteln, für die er die Aktien hält (§ 67 IV S. 2 AktG).

    2. Übertragung: Namensaktien sind geborene Orderpapiere; sie können durch Indossament übertragen werden. Das Indossament besitzt aber nur die Legitimations- und die Transportfunktion. Es hat keine Garantiefunktion. Die entsprechenden Artikel des Wechselgesetzes gelten sinngemäß (§ 68 I AktG). Bei Übertragung einer Namensaktie erfolgen Löschung und Neueintragung im Aktienregister auf Mitteilung und Nachweis (§ 67 III AktG). Die Übertragung von Namensaktien kann an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein, so z.B. wenn die Satzung den Aktionären Nebenverpflichtungen gemäß § 55 I AktG auferlegt. Diese Aktien werden als vinkulierte Namensaktien bezeichnet.

    3. Weiteres: Aufgrund der heutigen Informationstechnologien ist es möglich, auch Namensaktien in Girosammelverwahrung zu nehmen und die Daten über Kauf und Verkauf gleichtägig zwischen Depotbanken und Emittenten auszutauschen. Damit ist die Fungibilität von Namensaktien nicht mehr eingeschränkt.

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