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Revision von neutrale Zahlungsverkehrsvordrucke vom 02.11.2018 - 15:00

neutrale Zahlungsverkehrsvordrucke

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Vordrucke für Überweisungen, Schecks und Lastschriften, bei denen die Bankleitzahl beziehungsweise der BIC und die Bezeichnung des zu beauftragenden Kreditinstituts beziehungweise Zahlungsdienstleisters nicht bereits bei der Vordruckherstellung aufgedruckt, sondern erst bei der Vordruckbeschriftung eingesetzt werden. Zu beauftragendes Kreditinstitut/zu beauftragender Zahlungsdienstleister ist bei Überweisungs-/Zahlscheinvordrucken das Kreditinstitut/der Zahlungsdienstleister des Kontoinhabers beziehungsweise des Zahlers und bei Scheckvordrucken das bezogene Kreditinstitut. Um die Sicherheit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs nicht zu beeinträchtigen und die Bearbeitung der Zahlungsträger nicht zu erschweren, wird die Herstellung und Verwendung von neutralen Zahlungsverkehrsvordrucken von abwicklungs- und sicherungstechnischen Bedingungen abhängig gemacht. Sie sind in den Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke festgelegt. Demnach sind folgende Arten neutraler Zahlungsverkehrsvordrucke zur Verwendung durch Kontoinhaber zugelassen:
    a) SEPA-Überweisungs-/Zahlscheinvordruck, neutral/Lotterie;
    b) SEPA-Überweisungs-/Zahlscheinvordruck, Referenz;
    c) SEPA-Überweisungs-/Zahlscheinvordruck, Spende. SEPA-Überweisungs-/Zahlscheinvordrucke können von Zahlungsempfängern mit Kontoverbindungen in einem EU-/EWR-Staat für Zahlungen in Euro genutzt werden, sofern der Kontoinhaber beziehungsweise Zahler über eine deutsche IBAN verfügt. Bei grenzüberschreitenden Zahlungen ist ggf. die Meldepflicht gem. AWV zu beachten.
    d) Überweisungs-/Zahlscheinvordruck, neutral/Lotterie;
    e) Überweisungs-/Zahlscheinvordruck mit prüfziffergesicherten Zuordnungsdaten, BZÜ;
    f) Überweisungs-/Zahlscheinvordruck, Spende.

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