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ordentliche Hauptversammlung
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Hauptversammlung (HV) der Aktiengesellschaft (AG), die zwingend in den ersten acht Monaten des laufenden Geschäftsjahres stattfindet und in der der Jahresabschluss entgegengenommen sowie über die Verwendung des Bilanzgewinns und die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats der AG entschieden werden muss (§§ 120 I 1, III, 175 I AktG). Zusätzlich sind bei Bedarf unter den in den §§ 121 I, 122 I 1 AktG genannten Voraussetzungen vom Vorstand weitere, außerordentliche HV einzuberufen.
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