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Pfandindossament
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Art eines Indossaments (Indossament, Arten), durch das ein Wechsel verpfändet wird (Verpfändung). Ein offenes Pfandindossament (Indossament mit Zusatz „Wert zum Pfand” o.Ä.) berechtigt den Pfandgläubiger nur zum Einzug der Wechselforderung (Art. 19 I WG). Gebräuchlicher ist das verdeckte Pfandindossament (Indossament ohne entsprechenden Zusatz), häufig in Form des Blankoindossaments. Dann kann der Gläubiger nach Pfandreife den Wechsel auch durch Verkauf der Wechsel-Forderung verwerten. Insgesamt ist die Wechselverpfändung für das allgemeine Kreditsicherungsgeschäft (Kreditsicherheit) kaum noch bedeutsam.
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