Zitierfähige Version
Provision
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Nach § 354 I HGB hat jeder Kaufmann, der in Ausübung seines Handelsgewerbes für eine andere Person Geschäfte besorgt (Geschäftsbesorgungsvertrag; vgl. § 675 BGB) oder Dienste leistet, auch ohne besondere Vereinbarung Anspruch auf die (orts)übliche Provision. Eine solche Vergütung ist vielfach besonders vorgesehen, z. B. für den Handelsvertreter (§§ 86b ff. HGB; Delkredere) oder den Kommissionär (§ 396 HGB).
2. In einem weiteren Sinn (Provisionsgeschäft) bezeichnet Provision jedes Entgelt, das Banken ihren Kunden für bestimmte Leistungen berechnen (etwa Kreditprovision).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon