Handelsvertreter
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nach § 84 I HGB Person, die selbstständig ein Gewerbe betreibt und ständig damit betraut ist, für einen anderen (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder sie in dessen Namen abzuschließen. Die Selbstständigkeit des Handelsvertreters setzt voraus, dass er im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Handelsvertreter ist regelmäßig Vermittlungs- oder Abschlussvertreter. Er wird für den Unternehmer (der nicht Kaufmann sein muss) aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages tätig (§ 675 BGB) und erhält eine Provision für alle vereinbarungsmäßig abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder die mit Dritten abgeschlossen wurden, die er als seine Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat (§§ 87 ff. HGB). Der Handelsvertreter kann ggf. eine Delkrederehaftung übernehmen (vgl. § 86b HGB). Nach Beendigung seines Vertragsverhältnisses steht dem Handelsvertreter wegen der von ihm vermittelten Geschäftsbeziehungen, die allein der Unternehmer weiter nutzen kann, regelmäßig ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB zu.