Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von qualifiziertes Zertifikat vom 06.04.2020 - 11:31

qualifiziertes Zertifikat

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. elektronische Bescheinigung („Zertifikat”) für eine natürliche Person mit in § 7 I SigG 2001 festgelegtem Mindestinhalt (Name/Identität des Inhabers eines Signaturprüfschlüssels, zugeordneter Prüfschlüssel usw.), die von einem Anbieter von Zertifizierungsdiensten ausgestellt wird (§ 2 Nr. 6, 7 SigG) und das eine qualifizierte elektronische Signatur trägt. Nach dem Signaturgesetz (§ 15) akkreditierten Anbietern von Zertifizierungsdiensten wurden die für ihre Tätigkeiten benötigten qualifizierten Zertifikate von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ausgestellt. Die Behörde vergibt und sperrt solche Zertifikate im gleichen Verfahren und unter denselben Voraussetzungen, wie sie für die Anbieter im Verhältnis zu den ein Zertifikat beantragenden (natürlichen) Personen gelten (§ 16 I SigG).

    2. Mitte 2016 wurde das SigG durch die EU-Verordnung Nr. 910/2014 v. 23.7.2014 (ABl. L 257, 37) abgelöst. Dort wird ein Zertifikat für elektronische Signaturen (Art. 3 Nr. 10 ff.) definiert als elektronische Bescheinigung, die elektronische Signatur-Validierungsdaten (Art. 3 Nr. 40) mit einer natürlichen Person verknüpft und die mindestens den Namen oder das Pseudonym dieser Person bestätigt (Art. 3 Nr. 14 des EU-Rechtsakts). Qualifiziert ist ein solches Zertifikat dann (Art. 3 Nr. 15), wenn es von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (Art. 3 Nr. 20 i.V.m. Nr. 17) ausgestellt ist und die Anforderungen des Anhangs I der EU-Verordnung erfüllt. Dabei muss der Anbieter vor der Ausstellung die Identität und ggf. weitere Merkmale der Person überprüfen, welcher das Zertifikat ausgestellt wird (Art. 24 der EU-Verordnung).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com