Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Rechtsverhältnis vom 12.11.2018 - 19:00

Rechtsverhältnis

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    durch Gesetz oder Vertrag geregelte Beziehung von Personen untereinander (insbesondere im Schuldrecht) oder von Personen zu Sachen (insbesondere im Sachenrecht). Daraus ergeben sich etwa Forderungen, Ansprüche, Eigentümerstellungen etc. (subjektive Rechte, Herrschaftsrechte, Forderungsrechte). Ein Rechtsverhältnis kann auch durch Verwaltungsakt begründet werden; je nach seinem Inhalt („Gegenstand”) wird es dem Privatrecht (z.B. Darlehensvertrag zwischen Bank und Kreditnehmer) oder dem öffentlichen Recht zugeordnet (etwa Sonderprüfung eines Kreditinstituts i.S.d. KWG durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com