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Rücklagen für eigene Anteile
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ehemalige Unterkategorie der Gewinnrücklagen. Vor dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz war in eine Rücklage für eigene Anteile ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die eigenen Anteile anzusetzenden Betrag entsprach. Inzwischen ist der Nennbetrag, oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen auf der Passivseite in der Vorspalte offen von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" abzusetzen (§ 272 Ia 1 HGB). Für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen ist eine Rücklage zu bilden (§ 272 IV 1 HGB).
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