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Rücktritt vom Vertrag
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einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft (Willenserklärung; Gestaltungsrecht), durch das ein Schuldverhältnis in ein sog. Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird, um den Zustand vor dessen Entstehung wiederherzustellen (§§ 346 ff. BGB). Ein Rücktrittsrecht kann auf Vertrag (Rücktrittsvorbehalt) oder auf Gesetz (etwa bei Gewährleistung, vgl. §§ 437 Nr. 2 1. Alt., 634 Nr. 3 1. Alt. BGB) beruhen (§ 346 BGB). Als Folge des Rücktritts vom Vertrag ergibt sich regelmäßig das Rückgewährschuldverhältnis, d.h. die empfangenen Leistungen sind Zug um Zug zurückzugewähren, gezogene Nutzungen herauszugeben. Für verbraucherrechtliche Widerrufs- und Rückgabemöglichkeiten gelten besondere Vorschriften (vgl. §§ 312 ff., 355 ff. BGB).
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