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Sanierungs- und Reorganisationsverfahren
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Sanierungs- und Reorganisationsverfahren sind als Bestandteil des Gesetzes zur Reorganisation von Kreditinstituten (Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz, KredReorgG) Ausfluss der jüngsten internationalen Finanz- und Wirtschaftskrise und dienen der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Sanierung oder Reorganisation von Kreditinstituten i.S.d. § 1 I KWG mit Sitz im Inland (§ 1 I 1 KredReorgG). Mithilfe des Sanierungsverfahrens soll der Geschäftsleitung eines Kreditinstituts das frühzeitige korrigierende Eingreifen im Vorfeld krisenhafter Situationen ermöglicht werden. Das Kreditinstitut leitet das Sanierungsverfahren durch Anzeige der Sanierungsbedürftigkeit, welche gegeben ist, wenn die Voraussetzungen nach § 45 I 1 und 2 KWG erfüllt sind, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein und hat zugleich einen Sanierungsplan vorzulegen sowie einen geeigneten Sanierungsberater vorzuschlagen (§ 2 KredReorgG). Neben dem Kreditinstitut beteiligen sich auch das zuständige Oberlandesgericht als Entscheidungsinstanz und die BaFin, welche den Inhalt des Sanierungsplans sowie die fachliche Eignung des Sanierungsberaters beurteilt (§ 2 III und 3 KredReorgG), an dem Sanierungsverfahren. Während das Sanierungsverfahren grundsätzlich von allen Kreditinstituten in Anspruch genommen werden kann, setzt das Reorganisationsverfahren nach § 1 I 1 und 2 KredReorgG eine Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems voraus und ist somit an das Kriterium der Systemrelevanz von Instituten geknüpft. Es verfolgt die Eindämmung der Auswirkungen einer festgestellten Existenzbedrohung eines Kreditinstituts auf das Finanzsystem als Ganzes und kann lediglich bei Aussichtslosigkeit bzw. Scheitern des Sanierungsverfahrens in Anspruch genommen werden (§ 7 I 1 und 2 KredReorgG). Während das Kreditinstitut im ersten Fall ein Reorganisationsverfahren durch Anzeige bei der BaFin unter Vorlage eines Reorganisationsplans einleiten kann, erfolgt im zweiten Fall die Anzeige mit Zustimmung des Kreditinstituts bei der BaFin unter Vorlage des Reorganisationsplans durch den Sanierungsberater (§ 7 I 1 und 2 KredReorgG). Der Reorganisationsplan gliedert sich nach § 8 I KredReorgG in einen darstellenden sowie einen gestaltenden Teil und weist damit eine höhere Komplexität als der Sanierungsplan auf. Der darstellende Teil beschreibt, welche Regelungen getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die Gestaltung der Rechte der Betroffenen zu schaffen (§ 8 I 2 KredReorgG). Er stellt die Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestands des Instituts bzw. zur Erreichung der (Teil-)Liquidation unter dem Aspekt der Marktschonung dar. Der gestaltende Teil legt fest, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Reorganisationsplan geändert werden soll (§ 8 I 3 KredReorgG). Zu den Instrumenten, welche als Eingriffe in die Rechte von Gläubigern und Anteilseignern vorgesehen sind, zählen im Rahmen des Reorganisationsverfahrens die Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital, die Stundung und Kürzung von Forderungen sowie die Ausgliederung von Unternehmensteilen.
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