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Revision von Scheckrückgabe vom 02.11.2018 - 15:35

Scheckrückgabe

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    als Folge der Nichteinlösung (i.d.R. mangels Deckung auf dem Konto) sich ergebende Aushändigung des Schecks an den Vorleger bzw. Rücksendung an die erste Inkassostelle. Schecks, die dem bezogenen Kreditinstitut zur Barzahlung vorgelegt werden, sind im Falle der Nichteinlösung mit einem datierten und rechtsverbindlich unterschriebenen Vorlegungsvermerk (Nicht-bezahlt-Vermerk) zu versehen und dem Vorleger wieder auszuhändigen. Der Vorlegungsvermerk sichert dem Scheckberechtigten die Rückgriffsansprüche. Verrechnungsschecks sind im Falle der Nichteinlösung ebenfalls mit dem Vorlegungsvermerk zu versehen. Schecks, die im Rahmen des Scheckeinzugverkehrs (Scheckinkasso) vorliegen, sind nach den Vorschriften des Scheckabkommens zurückzugeben. Bei Nichteinlösung von Schecks, die im BSE-Verfahren eingezogen werden, sind Rückrechnungen vom bezogenen Kreditinstitut spätestens an dem auf den Eingangstag der Scheckdaten folgenden Bankarbeitstag an die erste Inkassostelle zu leiten. Rückrechnungen der Zahlungsvorgänge aus dem BSE-Verfahren sind von dem bezogenen Kreditinstitut beleglos vorzunehmen und an das im BSE-Clearingdatensatz genannte Kreditinstitut zu leiten. Die erste Inkassostelle bestätigt bei Rückrechnungen im BSE-Verfahren im Auftrag des bezogenen Kreditinstituts die Nichteinlösung durch den Vermerk „Vom bezogenen Kreditinstitut am ... nicht eingelöst”. Das bezogene Kreditinstitut hat den Aussteller von der Nichteinlösung seines Schecks zu benachrichtigen. Das bezogene Kreditinstitut behält sich vor, die Nichteinlösung ungedeckter Schecks einer Kreditschutzorganisation der Wirtschaft zu melden (SCHUFA).

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