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Scheckwiderruf
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1. Begriff: Widerruf der in einem Scheck liegenden Zahlungsanweisung durch den Aussteller gegenüber dem bezogenen Kreditinstitut.
2. Regelung durch Scheckgesetz: Der Widerruf eines Schecks ist nach Art. 32 I ScheckG zwar erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam. Das bezogene Institut ist jedoch berechtigt, den Widerruf auch schon vorher zu beachten, da Art. 32 ScheckG keine zwingende Regelung darstellt. Schon seit langem war die Kreditwirtschaft bemüht, einen Scheckwiderruf auch bei Vorlage des Schecks innerhalb der Vorlegungsfrist zu beachten. Als Verkehrssitte ist dies stillschweigender Bestandteil jedes Scheckvertrages. Der Aussteller hat hiernach einen vertraglichen unbefristeten Anspruch gegen das bezogene Institut auf Beachtung eines Schecks auch innerhalb der Vorlegungsfrist.
3. Scheckbedingungen: Der Scheckwiderruf muss nur beachtet werden, wenn er der kontoführenden Stelle so rechtzeitig zugeht, dass seine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs möglich ist (Nr. 5).
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