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Schlichtungsstelle für Kundenbeschwerden

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    im Hinblick auf den Erlass des Überweisungsgesetzes (ÜG) 1999 bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Stelle; seit 2002 auf der Grundlage von § 14 des Unterlassungsklagengesetzes. Das hierdurch eingerichtete Kundenbeschwerde-Verfahren soll den Beteiligten die Möglichkeit geben, sich außergerichtlich zu einigen und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Sein Gegenstand (grenzüberschreitende und inländische Überweisungen; ferner missbräuchlicher Einsatz von Zahlungskarten) und die Ausnahmen decken sich im Wesentlichen mit dem des Ombudsmannverfahrens. Soweit an Schlichtungsverfahren Kreditinstitute beteiligt sind, die dem Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB), dem Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. (VÖB), dem Bundesverband der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken e.V. (BVR), dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband e.V. (DSGV) oder dem Verband der privaten Bausparkassen e.V. angehören, müssen die bei diesen eingerichteten privaten Schlichtungseinrichtungen in Anspruch genommen werden. Auch die bei der Schlichtungsstelle für Kundenbeschwerden tätigen (zwei, sich gegenseitig vertretenden) Schlichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben sowie unabhängig und neutral tätig werden. Das Verfahren wurde zunächst näher durch die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung geregelt; seit 2017 ist an deren Stelle die Finanzschlichtungsstellenverordnung getreten. Auch bei der BaFin ist eine (behördliche) Verbraucherschlichtungsstelle eingerichtet, die sich mit Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem KAGB und dem KWG befasst ist, soweit nicht eine anerkannte private Schlichtungsstelle zuständig ist.

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