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Revision von Schuldanerkenntnis vom 01.04.2020 - 14:47

Schuldanerkenntnis

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    einseitig verpflichtender Vertrag gemäß § 781 BGB, in dem der Schuldner anerkennt, dem Gläubiger etwas zu schulden. Die Anerkennung kann sich auf ein bereits bestehendes Schuldverhältnis beziehen und dieses bestätigen, etwa um es einer Ungewißheit bzw. einem Streit zu entziehen (deklaratorisches Schuldanerkenntnis), oder aber zur Begründung einer neuen abstrakten Schuld dienen und eine neue selbständige Verpflichtung schaffen (konstitutives Schuldanerkenntnis). Dann entsteht eine völlig neue und unabhängige Schuld (z.B. Saldoanerkenntnis bei Kontokorrent). Wird ein Schuldanerkenntnis ohne rechtlichen Grund abgegeben, hat der Schuldner grundsätzlich das Recht, über die Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung dessen Herausgabe zu verlangen (§ 812 II BGB). Das Schuldanerkenntnis bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform, elektronische Form ist ausgeschlossen, §§ 781, 126 III BGB (Formvorschriften).

    Sonderfall: negatives Schuldanerkenntnis.

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