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Schuldversprechen
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einseitig verpflichtender Vertrag, der zur Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 BGB) bedarf und in dem ein Schuldner einem Gläubiger gegenüber regelmäßig eine Leistung als selbständige bzw. abstrakte, vom zugrunde liegenden Rechtsgeschäft unabhängige Verpflichtung übernimmt (§ 780 BGB), z.B. Bestätigung eines Akkreditivs durch eine Bank. Das Schuldversprechen ist zwar grundsätzlich rechtswirksam, wenn kein (wirksamer) Rechtsgrund vorhanden ist, eine hierauf erbrachte Leistung kann jedoch als ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangt werden (§ 812 II BGB).
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