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Sparkonto
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1. Begriff: bei einem Kreditinstitut geführtes Konto, auf dem Spareinlagen eines Sparers verbucht werden. Gemäß § 21 IV Rechnungslegungsverordnung wird über Spareinlagen eine Sparurkunde, zumeist ein Sparbuch, ausgestellt. In diesem Sparbuch, bei den Sparkassen auch Sparkassenbuch genannt, sind alle Ein- und Auszahlungen sowie Zinsgutschriften zu vermerken. Grundsätzlich kann das Sparbuch nur vom Inhaber oder einer bevollmächtigten Person vorgelegt werden. Allerdings sind die Kreditinstitute berechtigt, aber nicht verpflichtet, gegen Vorlage des Sparbuches auszuzahlen (qualifiziertes Legitimationspapier / hinkendes Inhaberpapier). Rechtsgrundlage sind u.a. die „Sonderbedingungen für den Sparverkehr”. Neben Sparkonten mit dreimonatiger Kündigungsfrist (vormals: gesetzliche Kündigungsfrist) sind solche mit längeren Kündigungszeiten (bes. sechs, zwölf und 48 Monate) bekannt. Innerhalb dieser Fristen kann der Sparer allenfalls unter Inkaufnahme von Zinsverlusten bzw. Vorschusszinsen über seine Spareinlage verfügen. Ausnahme: Spareinlage mit dreimonatiger Kündigungszeit. Hier ist i.d.R. innerhalb eines Kalendermonats ohne Kündigung ein Betrag von zumeist 2.000 Euro verfügbar. Beträge, die über dieses Limit hinausgehen, werden allerdings wie beim Unterschreiten einer der übrigen Kündigungsfristen mit Vorschusszinsen belegt.
2. Abtretung und Verpfändung: Guthaben auf Sparkonten können grundsätzlich abgetreten und verpfändet sowie gepfändet werden. Das sparkontenführende Kreditinstitut kann mit dem Kontoinhaber vereinbaren, dass zur Abtretung bzw. Verpfändung der Forderung (Pfandrecht an Rechten) die Zustimmung des Kreditinstitutes erforderlich ist. Der Umfang der Abtretung bzw. Verpfändung richtet sich nach dem in den Unterlagen des sparkontenführenden Kreditinstituts ausgewiesenen Kontostand, da die tatsächliche Forderung aus dem Sparkonto und der im Sparbuch ausgewiesene Saldo nicht unbedingt übereinstimmen (aufgrund zwischenzeitlicher Gutschriften oder auch Abhebungen, Verfügung ohne Sparbuch). Eine Übergabe des Sparbuchs ist zur Wirksamkeit einer Abtretung bzw. einer Verpfändung der Sparkontenforderung nicht erforderlich. Die Übergabe verhindert aber unberechtigte Verfügungen des Kontoinhabers nach der Abtretung bzw. Verpfändung. Wird dem kontoführenden Kreditinstitut die Abtretung der Sparkontoforderung angezeigt (offene Zession), darf es mit schuldbefreiender Wirkung nur an den neuen Gläubiger (Zessionar) zahlen.
3. Pfändung: Sparguthaben werden durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet bzw. für den Pfändungsgläubiger verwertet. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist auch ohne Besitz der Sparurkunde rechtswirksam. Da das kontoführende Kreditinstitut aber nur gegen Vorlage der Sparurkunde das gepfändete Sparguthaben auszahlt, muss sich der Pfändungsgläubiger die Sparurkunde beschaffen, notfalls nach § 836 III ZPO im Wege der Hilfspfändung. Grundsätzlich gilt, dass der Pfändungsgläubiger nicht mehr Rechte erwirbt, als sie dem Pfändungsschuldner selbst zustehen. Ein Kennwort (Kennwortvereinbarung) hat bei der Pfändung in ein Sparkonto keine Bedeutung.
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