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Sparvertrag nach dem Fünften VermBG
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nach § 2 des 5. VermBG Sparvertrag zwischen Arbeitnehmer und einem Kreditinstitut, der die Voraussetzungen nach § 8 VermBG erfüllt. Nach § 8 II des 5. VermBG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, einmalig oder für die Dauer von sechs Jahren seit Vertragsabschluss laufend, mindestens aber einmal im Kalenderjahr, vermögenswirksame Leistungen einzahlen zu lassen oder andere Beträge einzuzahlen und bis zum Ablauf von sieben Jahren (Sperrfrist) die eingezahlten vermögenswirksamen Leistungen bei einem Kreditinstitut festzulegen und die Rückzahlungsansprüche aus dem Vertrag weder abzutreten oder zu beleihen. Davon abweichend ist der Arbeitnehmer nach § 8 III des 5. VermBG zu vorzeitiger Verfügung berechtigt, wenn eine der in § 4 IV Nrn. 1 - 5 des 5. VermBG (Wertpapier-Sparvertrag nach dem Fünften VermBG) bezeichneten Voraussetzungen erfüllt ist.
Allgemein: Fünftes Vermögensbildungsgesetz, Vertragsformen.
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