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vermögenswirksame Leistungen

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in den im Fünften Vermögensbildungsgesetz genannten Anlage- und Vertragsformen anlegt (Fünftes Vermögensbildungsgesetz, Anlageformen; Fünftes Vermögensbildungsgesetz, Vertragsformen). Die vermögenswirksame Leistungen müssen vom Arbeitgeber grundsätzlich unmittelbar an das Unternehmen oder an das Kreditinstitut oder an die Gläubiger geleistet werden, bei denen die Anlage erfolgen soll. Bei vermögenswirksamen Leistungen, die in Verträgen mit dem Arbeitgeber angelegt werden, sind die Leistungen zu verrechnen und vor Vertragsschluss gegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers abzusichern.
    Vermögenswirksame Leistungen können erbracht werden als Leistungen des Arbeitgebers (gemäß Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder freiwillig zusätzlich neben dem Arbeitsentgelt) oder als eigene Leistungen des Arbeitnehmers, die dieser auf Antrag aus seinem Arbeitsentgelt erbringt, oder in Kombination von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerleistungen. Vermögenswirksame Leistungen liegen insoweit auch vor (BMF v. 29.11.2017, Nr. 2), wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz hat; z. B. wenn die Einkommensgrenze überschritten ist (§ 13 I 5. VermBG). Wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitnehmer-Sparzulage erhält, kann er z. B. die vermögenswirksamen Leistungen auf Lebensversicherungsverträge (§ 9 5. VermBG) mit evtl. Abzug als Sonderausgaben einzahlen oder widmet eine arbeitgeberfinanzierte vermögenswirksame Leistung als Beiträge in eine betriebliche Altersversorgung um.
    Vermögenswirksame Leistungen sind steuer- und sozialabgabenpflichtige Einnahmen des Arbeitnehmers, die arbeitsrechtlich Bestandteil des Entgelts sind.

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