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Sprecherausschussgesetz
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Das Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz - SprAuG) regelt die Bildung von Sprecherausschüssen in Betrieben mit i.d.R. mindestens zehn leitenden Angestellten als deren Interessenvertretungen im Betrieb. Das Gesetz ist weitgehend den Grundsätzen der Betriebsverfassung (betr. Arbeitnehmer) nachgebildet, u.a. im Hinblick auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber. Die dort normierten Rechte gehen jedoch wesentlich weniger weit als im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Mitbestimmungsrechte wie beim Betriebsrat existieren nicht, sondern nur Mitwirkungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Ein besonderer Kündigungsschutz (wie nach § 15 KSchG für Mitglieder des Betriebsrates) wird Mitgliedern des Sprecherausschusses nicht gewährt.
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