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Steuerhinterziehung
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Steuerstraftat, die nach § 370 der Abgabenordnung (AO) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren, oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Durch vollumfängliche Selbstanzeige zu allen noch nicht verjährten (Verjährung) Steuerstraftaten einer Steuerart kann – unter restriktiven, im Detail zu prüfenden Bedingungen – Straffreiheit erlangt werden (§ 371 AO), wenn die hinterzogene Steuer je Tat nicht größer ist als 25.000 Euro. Die hinterzogenen Steuern sowie Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) von 0,5 Prozent pro vollem Monat sind nachzuzahlen, wenn die Festsetzungsverjährung von zehn Jahren bei Steuerhinterziehung noch nicht abgelaufen ist (§ 169 II 2 AO). Anders als leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO setzt Steuerhinterziehung Vorsatz des Täters voraus.
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