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stille Reserven der Kreditinstitute

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Verlustauffangpotentiale, die in der Bankbilanz nicht offen ausgewiesen werden und i.d.R. durch Unterbewertung von Aktiva entstehen. Von besonderer Bedeutung für Kreditinstitute i.S. des KWG sind stille Reserven in Form versteuerter Pauschalwertberichtigungen, die als Vorsorgereserven für allgemeine Bankrisiken gemäß § 340f HGB gebildet werden dürfen. Hiernach können Kreditinstitute bestimmte Vermögensgegenstände mit einem niedrigeren Wertansatz als dem nach § 253 I S. 1, IV HGB zulässigen bilanzieren, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. Die Bildung stiller Reserven nach § 340f HGB ist auf maximal 4 Prozent des Wertansatzes begrenzt, der sich bei Beachtung der allgemeinen Bewertungsregeln ergeben würde. Bildung und Auflösung von Vorsorgereserven ist Kreditinstituten aufgrund der Überkreuzkompensation in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) weitgehend publizitätsfrei möglich. Abweichend vom Kompensationsverbot des § 246 II HGB (Kompensation von Forderungen und Verbindlichkeiten in der Bankbilanz) darf diese spartenübergreifend gemäß § 340f III HGB vorgenommen werden. Die in § 32 RechKredV beschriebenen Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft, Erträge aus Zuschreibungen (Wertaufholung) zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren und aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft sind in bestimmte Posten aufzunehmen, wobei diese Posten verrechnet und in einem Aufwands- oder Ertragsposten ausgewiesen werden dürfen. Eine teilweise Verrechnung ist dabei nicht zulässig. 

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