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Teilzahlungskredit
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1. Begriff: zweckgebundener, auf ein bestimmtes Finanzierungsobjekt abgestellter Ratenkredit (in Teilbeträgen zu tilgendes Darlehen) an Private zur Finanzierung von Konsumgütern (Konsumentenkredit). Der Teilzahlungskredit wird dem Kreditnehmer nicht bar ausgezahlt, sondern kann nur im Rahmen eines Kaufvertrags mit bestimmten Unternehmen benutzt werden (Abzahlungskredit, Kaufkredit, finanziertes Abzahlungsgeschäft). Diese Kreditform wurde von Teilzahlungskreditinstituten entwickelt. Aufgrund der vielfältigen Angebote der Banken zur Gewährung von persönlichen (nicht zweckgebundenen) Krediten ist die Bedeutung des Teilzahlungskredits zurückgegangen.
2. Verbraucherdarlehensrecht: Teilzahlungskredite unterliegen den Bestimmungen des Verbraucherdarlehensrechts über „verbundene Geschäfte“ (§ 358 BGB), wenn der Kauf- und Darlehensvertrag nach objektiven Kriterien als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Führendes Geschäft ist der Darlehensvertrag. Wird dessen Abschluss widerrufen, so erstreckt sich dies auch auf den Kaufvertrag (§ 358 II BGB). Der Käufer/Kreditnehmer kann ferner bei Einwendungen aus dem Kaufvertrag (z.B. wegen eines Sachmangels) in bestimmten Fällen auch die Rückzahlung des Kredits verweigern (§ 359 BGB).
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