Sachmangel
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Nichtvorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der (Kauf-)Sache oder des Werks (§§ 434, 633 BGB). War die Beschaffenheit nicht vereinbart worden, so bestimmt sich das Vorliegen von Sachmängeln danach, ob die Sache sich für die vertraglich vorausgesetzte oder aber für die gewöhnliche Verwendung eignet und die übliche bzw. erwartbare Beschaffenheit aufweist. Dabei kommt es auch auf die in Werbung und Produktkennzeichnung versprochenen Eigenschaften an. Auch unsachgemäße Montage oder mangelhafte Montageanleitungen können einen Sachmangel begründen. Gleichgestellt sind die Lieferung einer anderen Sache oder einer zu geringen Menge (§ 434 BGB), auch bei Werken (§ 633 BGB). Ein Sachmangel einer Mietsache liegt vor, wenn deren Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder erheblich gemindert ist oder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt (§ 536 BGB).