Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Termineinwand vom 30.10.2018 - 13:49
Termineinwand
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Einwendung, die Personen, die keine Kaufleute (Kaufmann) i.S. des § 53 I BörsG sind, gegen die Verbindlichkeit einer vertraglichen Pflicht zur Erfüllung von Termingeschäften geltend machen können, wenn sie nicht gemäß § 53 II BörsG schriftlich über die mit Börsentermingeschäften verbundenen typischen Risiken unterrichtet worden sind (Termingeschäftsfähigkeit).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon