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Überbringerklausel
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Das Original: Gabler Banklexikon
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auf den Scheckvordrucken der Kreditinstitute angebrachte Klausel, die das geborene Orderpapier zum Inhaberpapier macht. Wird die Überbringerklausel gestrichen, wird der Scheck wieder zum Orderpapier. Für das bezogene Institut besteht dann eine Pflicht zur Prüfung der Legitimation des Vorlegers. Der auf dem Scheckvordruck enthaltene Hinweis „Der vorgedruckte Schecktext darf nicht geändert oder gestrichen werden” verpflichtet aufgrund des Scheckvertrags nur den Scheckaussteller zur Beachtung. Jeder Schecknehmer kann jedoch die Überbringerklausel streichen.
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