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Umsatzsteuer bei Kreditinstituten
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1. Steuerfreie und -steuerpflichtige Umsätze: Für die Besteuerung der Umsätze von Kreditinstituten mit Umsatzsteuer (USt) ist zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen zu unterscheiden.
a) Steuerfreie Umsätze: Die Befreiung der meisten Umsätze ergibt sich aus § 4 Nr. 8 UStG. Danach sind steuerfrei:
die Gewährung und die Vermittlung von Krediten;
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln (aber nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammelwertes umgesetzt werden);
die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen;
die Umsätze und die Vermittlung dieser Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrent-, Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren;
die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung der Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren;
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen;
die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze;
die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des § 1 II des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 III KAGB und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG);
die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert. Steuerfrei sind ferner Umsätze mit Anlagegold (gem. § 25c UStG).
Nebenleistungen zu einer steuerfreien Hauptleistung teilen die Steuerfreiheit der Hauptleistung.
b) Steuerpflichtige Umsätze bei Kreditinstituten verbleiben beispielsweise: die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch Dritte; Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Umsatzsteuerpflicht im Depotgeschäft), Vermietung von Schließfächern. Für Umsätze von Sammlermünzen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent.
2. Abzugsfähigkeit der Vorsteuer:
a) Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich ausgeschlossen bei Vorumsätzen, die zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet werden. Da bei Kreditinstituten der überwiegende Teil der Umsätze steuerfrei gestellt ist, bedeutet dies einen weitgehenden Ausschluss von Vorsteuerabzug. Es lassen sich drei Gruppen von Vorsteuerbeträgen unterscheiden (§ 15 UStG):
Vorsteuerbeträge, die in voller Höhe abziehbar sind, weil sie ausschließlich Umsätzen zuzurechnen sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigen;
Vorsteuerbeträge, die in voller Höhe vom Abzug ausgeschlossen sind, weil sie ausnahmslos Umsätzen zuzuordnen sind, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen;
übrige Vorsteuerbeträge, die mit beiden erstgenannten Gruppen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (z.B. Bau, Errichtung und Unterhaltung eines Verwaltungsgebäudes). Der nicht abziehbare Vorsteuerteil ist hier im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln (§ 15 IV UStG). Die Aufteilung richtet sich nach der tatsächlichen Verwendung, nicht nach dem Anlass oder der Absicht. Maßstab ist die wirtschaftliche Zuordnung (Anhaltspunkt: Behandlung in der Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung), bei Gebäuden i.d.R. nach der Nutzfläche. Nur wenn ein anderer sachgerechter Maßstab fehlt, kann das Verhältnis der Umsätze nach 1. und 2. herangezogen werden.
b) Für Kreditinstitute bedeutsam sind Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (§ 43 UStDV).
c) Die bestimmten steuerfreien Umsätzen (bei Geldforderungen, Wechseln und Hilfsumsätzen) teilweise zuzurechnende Vorsteuer (3. Gruppe) muss nicht in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufgespalten werden, sondern ist voll abziehbar.
d) Vorsteuerbeträge auf Verwaltungsgemeinkosten (z.B. Beschaffung von Büromaterial) können insgesamt nach nur einem Schlüssel (schätzungsweise) aufgeteilt werden, auch wenn Teile dieser Kosten bestimmten Umsätzen ausschließlich zurechenbar (Gruppe 1 oder 2) wären (Abschn. 15.18 UStAE).
Soweit die Vorsteuer nicht abzugsfähig ist, stellt sie eine Betriebsausgabe dar bzw. erhöht beim Erwerb aktivierungspflichtiger Wirtschaftsgüter die Anschaffungskosten (§ 9b EStG).
3. Optionsrecht (gem. § 9 UStG): Das Kreditinstitut kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8a) bis g) UStG steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn er an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Vorteil hierbei ist, dass dann die entsprechende Vorsteuer des Kreditinstitutes auch abgezogen werden kann. Der Verzicht auf die Steuerfreiheit ist theoretisch für solche Kunden ohne Bedeutung für ihre Steuerbelastung, die als Unternehmer selbst vorsteuerabzugsberechtigt sind (nicht z.B. Ärzte). Als nachteilig angesehen werden können der u.U. (unberechtigt) negative Eindruck der Kunden von der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer sowie die höheren Verwaltungskosten einer Steueraufteilung (Privat- und Firmenkunden) sowie einer Anpassung an veränderte Nutzungsverhältnisse nach § 15a UStG.
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