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unregelmäßige Verwahrung
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Depositum Irregulare, uneigentliche Verwahrung, irreguläre Verwahrung; 1. Begriff: Verwahrungsvertrag nach § 700 BGB.
2. Merkmale: Werden vertretbare Sachen in der Weise hinterlegt, dass der Verwahrer daran Eigentum erlangt und nur Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückgewähren muss, finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag und bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung (§ 700 I BGB). Auch bei der unregelmäßigen Verwahrung von Wertpapieren i.S. des § 15 DepotG geht das Eigentum auf das verwahrende Kreditinstitut über. Der Hinterleger hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewährung der gleichen Menge von Wertpapieren derselben Art. Eine unregelmäßige Verwahrung von Wertpapieren ist allerdings nur gültig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich getroffen wurde (§ 700 II BGB i.V.m. § 15 II DepotG).
Vgl. auch Verwahrung
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