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Vereinbarung über ein institutsübergreifendes System zur bargeldlosen Zahlung an automatisierten Kassen (Electronic-Cash-System)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    zwischen den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft geschlossenes Abkommen zum bargeldlosen Zahlungsverkehr, das den Kunden aller hieran teilnehmenden Banken bargeldlose Zahlungen mittels einer Debitkarte, die mit einem electronic cash-Zeichen versehen ist, zu Lasten ihres Kontos an automatisierten Kassen (Electronic-Cash-Terminals) ermöglicht (Girocard), ferner das bargeldlose Zahlen an automatisierten Kassen im Ausland über das internationale Maestro-System. Im Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden (Karteninhaber) werden ergänzend Sonderbedingungen für die Teilnahme am electronic-cash-System ergänzend zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart. Abgerundet wird der Mechanismus der Kartenzahlung durch Teilnahmebedingungen für Unternehmen ("Händlerbedingungen"), die deren Beziehung zu kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern ausgestalten.

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