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Verkehrshypothek
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regelmäßige Form der Hypothek (§§ 1113 ff. BGB), bei der die Akzessorietät im Interesse der Verkehrsfähigkeit gelockert ist, indem die öffentliche Glaubenswirkung des Grundbuchs (Grundbuch, öffentlicher Glaube) hinsichtlich der Hypothek (Grundpfandrecht) auch in Bezug auf die gesicherte Forderung gilt, der öffentliche Glaube des Grundbuchs (§§ 891 ff. BGB) also darauf erstreckt wird (vgl. § 1138 BGB), so dass der gutgläubige Erwerber, soweit keine Forderung besteht, die Hypothek ggf. ohne Forderung, also als Grundschuld, erwerben kann.
Gegensatz: Sicherungshypothek.
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