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vertretbare Sachen
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Bewegliche Sachen (§ 90 BGB), die im Geschäftsverkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen (§ 91 BGB), also austauschbar sind (z.B. Geldzeichen, Wertpapiere, Waren aus Serienfertigung).
Die Pflicht zur Leistung vertretbarer Sachen charakterisiert bestimmte Schuldvertragstypen (Darlehen [§ 607 BGB], unregelmäßige Verwahrung [§ 700 BGB], Werklieferungsvetrag [§ 651 S. 3 BGB]). Nicht vertretbare Sachen werden dagegen nach individuellen Merkmalen bzw. nach den Wünschen des Bestellers bestimmt.
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